Satzung
INHALT
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitglieder
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
§ 6 Probezeit
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Dachorganisation
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 10 Austritt
§ 11 Kündigung während der Probezeit
§ 12 Streichung von der Mitgliederliste
§ 13 Ausschluss
§ 14 Kündigungs- und Ausschließungsbeschluss
§ 15 Anrufung der Mitgliederversammlung
§ 16 Organe des Vereins
§ 17 Vorstand
§ 18 Amtszeit des Vorstandes
§ 19 Vorstandsbeschlüsse
§ 20 Der Beirat
§ 21 Die Mitgliederversammlung
§ 22 Berufung der Mitgliederversammlung
§ 23 Verlangen auf Berufung einer Mitgliederversammlung
§ 24 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 25 Mitgliedsrechte
§ 26 Mitgliedspflichten
§ 27 Anordnungen
§ 28 Bestellung, Abberufung, Entlastung des Vorstandes
§ 29 Wahlen
§ 30 Fristen
§ 31 Auflösung des Vereins
§ 32 Schlussbestimmungen
Satzung
Aero-Club Bad Oldesloe von 1949 e.V.
Mitglied des Deutschen Modellflieger-Verbandes e.V. (DMFV)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Aero-Club Bad Oldesloe v. 1949 e.V. und hat seinen Sitz in Bad Oldesloe. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Lübeck eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung luftfahrttechnischer Interessen und der Flugsicherheit, die Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Ausübung des Luftsports und hierzu Unterhaltung von Fluggeländen, die Ausbildung und Förderung der Luftsportjugend sowie die Verbreitung des fliegerischen Gedankens. Der Verein schließt einen wirtschaftlichen Betrieb aus und dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern, ggf. korporativen Mitgliedern.
zu a. – aktive Mitglieder sind:
Vollmitglieder (Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht fördernde
Mitglieder sind),
Jugendmitglieder (Personen unter 18 Jahren)
Auf Antrag Jugendmitglieder bis 25 Jahre während der Ausbildung.
zu b. – fördernde Mitglieder sind:
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf eigenen Wunsch sich am
Flugbetrieb nicht aktiv beteiligen wollen.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede am Modellflugsport oder Segelflugsport interessierte natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist bei Ablehnung nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe bekannt zu geben.
(2) Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall die Aufnahme einer juristischen Person als förderndes oder korporatives Mitglied zulassen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Anträge auf späteren Eintrittstermin können im Ausnahmefall berücksichtigt werden.
3a) Eine Tagesmitgliedschaft ist zulässig. Über diese entscheidet der Flugleiter. Sie beginnt mit Eintrag in das Flugbuch und endet nach der letzten Landung am selben Tag. Tagesmitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft und die Ausübung der Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar. Die Ausübung von Mitgliedsrechten durch gesetzliche Vertreter ist nicht zulässig.
(5) Natürlichen Personen kann die Mitgliederversammlung – auf Vorschlag des Vorstandes – die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(6) Die Anzahl der Mitglieder kann beschränkt werden, soweit die Wahrung des Vereinszweckes sowie des ordnungsgemäßen Flugbetriebes dies erfordern.
§ 6 Probezeit
Die Probezeit dient der für den Vereinszweck sowie für ordnungsgemäßen Flugbetrieb unerlässlichen Eingewöhnung und Beurteilung des Mitgliedes. Deshalb beginnt die Mitgliedschaft bei Vollmitgliedern mit einer Probezeit von etwa einem Jahr, Monat der Aufnahme eingeschlossen.
Sie kann durch die Mitgliederversammlung verlängert werden, falls die Beurteilung des Mitgliedes nach Ablauf der Probezeit nicht ausreichend möglich ist aus Gründen, die in der Person des Mitgliedes liegen (z. B. längeres Fernbleiben vom Vereinsbetrieb infolge Krankheit o.ä.), und sofern der Verein auf Kündigung gem. § 11 verzichtet.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, von beitretenden Vollmitgliedern außerdem ein Beitrittsgeld. Die Höhe der Beiträge und des Beitrittsgeldes sowie deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung, soweit die Satzung dies nicht regelt.
(2) Die Höhe der Beiträge und Fälligkeit bei fördernden Mitgliedern werden in Vereinbarung mit dem Vorstand festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Beginnt die Mitgliedschaft vor dem 1. August des Geschäftsjahres, ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten; bei späterem Beginn der halbe Beitrag. Dieser Betrag sowie das Beitrittsgeld ist an dem auf den Beginn der Mitgliedschaft folgenden Monatsersten fällig.
(4) Neben Beitrittsgeld und Jahresbeitrag (einschließlich Umlageanteil gem. § 8 Abs. 2) kann die Mitgliederversammlung für besondere Aufgaben, außergewöhnliche Anschaffungen, zur Deckung von Finanzlücken oder Erhaltung ausreichender Liquidität des Vereins Sonderbeiträge festsetzen. Über deren Höhe bis zu max. einem Jahresbeitrag p.a. entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Der Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres für das ganze Geschäftsjahr im Voraus fällig und ist innerhalb vier Wochen in einer Summe für den Verein kostenfrei auf ein Vereinskonto einzuzahlen oder zu überweisen. Die Mitgliederversammlung kann einen Säumniszuschlag und ähnliche Regelung beschließen. Auf Antrag kann viertel- und halbjährliche Zahlungsweise zugelassen werden. Ist die Höhe des Jahresbeitrages bei Fälligkeit noch unbestimmt, ist zunächst ein Betrag in Höhe des Vorjahresbeitrages fällig und fristgemäß zu entrichten. Wird ein höherer Betrag als im Vorjahr beschlossen, ist der Mehrbetrag am Monatsende nach dem Beschluss fällig und gem. Bedingungen von Satz 1 nachzuzahlen.
(6) In Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Antrag einem Mitglied Beitragsermäßigung oder Stundung gewähren. Das Mitglied ist gehalten, seine finanzielle Minderleistung im Rahmen seiner Möglichkeit durch andere Leistungen auszugleichen.
(7) Zu den Mitgliedsbeiträgen rechnen auch Bußgelder als Disziplinaranordnungen des Vereins gem. § 27. Sie sind mit dem Beschluss über die Geldbuße fällig und innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vereins kostenfrei auf ein Konto des Vereins einzuzahlen oder zu überweisen.
§ 8 Dachorganisation
(1) Der Verein kann Mitglied eines Dachverbandes sein. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Die sich aus einer Verbandsmitgliedschaft ergebenden Beiträge werden auf die aktiven Mitglieder des Vereins umgelegt. Der entsprechende Umlageanteil je Mitglied ist Bestandteil des Jahresbeitrages.
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt
- durch Kündigung während der Probezeit seitens des Vorstandes
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss
- durch den Tod
- durch Auflösung des Vereins
Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an das Vermögen des Vereins. Verpflichtungen gegenüber dem Verein, soweit sich diese aus der Mitgliedschaft herleiten, bleiben bestehen.
§ 10 Austritt
§ 11 Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit gem. § 6 kann der Verein dem Mitglied durch Vorstandsbeschluss jederzeit ohne Frist aus wichtigem Grund kündigen.
Als wichtiger Grund gilt hier insbesondere:
- Streichungs- oder Ausschlussgrund gem. §§ 12,13
- wiederholte Nichteinhaltung von Mitgliedspflichten, die das Mitglied kannte oder kennen musste
- Beitragsrückstand nach erfolgloser Mahnung
- fahrlässige oder vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen
- unerlaubte oder missbräuchliche Benutzung von Vereinseigentum, Vereins- oder Flugplatzeinrichtungen
- Verhalten des Mitgliedes, das wiederholt zu Beanstandungen seitens des Vorstandes oder Aufsichtsführender Anlass gab
- schuldhaft falsche Angaben des Mitgliedes im Aufnahmeantrag oder in sonstigen Erklärungen gegenüber dem Verein, soweit die Vereinsinteressen berührt werden. Gegen den Beschluss ist Anrufung bei der Mitgliederversammlung zulässig. Für das Beschluss- und Anrufungsverfahren gelten die §§ 14,15.
§ 12 Streichung von der Mitgliederliste
(1) ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
- es mit Beitragszahlungen mind. zwei Monate nach Absendung (Poststempel) der 2. Mahnung ganz oder teilweise im Rückstand ist und Zahlungsaufschub oder Teilzahlung nicht gewährt wurde
- sein Aufenthalt bzw. Wohnsitz dem Vorstand seit mehr als einem Jahr unbekannt ist
- es als nicht deutscher Staatsbürger kein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland besitzt oder dieses ihm rechtskräftig entzogen wurde
- ihm die bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig aberkannt wurden
(2) Die Streichung von der Mitgliederliste wird mit dem Beschluss wirksam. Sie wird dem Mitglied, soweit die Anschrift bekannt ist, unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt.
(3) Gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist Anrufung der Mitgliederversammlung nicht zulässig.
§ 13 Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus wichtigem Grund aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt hier insbesondere:
- vorsätzliche, wiederholte Nichteinhaltung von Mitgliedspflichten trotz Mahnung, soweit das Mitglied die Pflichten kannte oder kennen musste
- vorsätzliche und fahrlässige Missachtung von Start- oder Platzverbot
- schwerer Verstoß gegen fliegerische Kameradschaft im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen weiterer Verstöße gegen die Vereinsinteressen
- Verhalten des Mitgliedes, durch das Rechte des Vereins, Vereinseigentum, Flugplatzrechte oder -einrichtungen oder das Ansehen des Vereins erheblich gefährdet oder geschädigt werden, auch in Fällen verminderter Zurechnungsfähigkeit
- grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Angaben oder Erklärungen des Mitgliedes sowie vorsätzliches Verschweigen wichtiger Tatsachen oder Umstände gegenüber dem Verein oder seinen Beauftragten, wenn hierdurch dem Verein, seinen Beauftragten oder Mitgliedern erheblicher Nachteil entsteht oder entstanden ist
- Fortsetzung von Handlungen, die dem Vereinszweck offensichtlich zuwiderlaufen
- wiederholt Disziplinaranordnungen des Vereins gem. § 27 Abs. 3 Buchstaben b- bis d- gegen das Mitglied
Gegen den Beschluss ist Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
Für das Beschluss- und Anrufungsverfahren gelten die §§ 14,15.
§ 14 Kündigungs- und Ausschließungsbeschluss
Der Kündigungs- und Ausschließungsbeschluss ist zulässig, nachdem der Vorstand
- dem Mitglied die Vorwürfe mitgeteilt
- sie so begründet hat, dass das Mitglied dazu ausführlich Stellung nehmen kann
- dem Mitglied mit angemessener Frist Gelegenheit gegeben hat, sich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen
Das Mitglied darf sich auch bei persönlicher Anwesenheit von einem bevollmächtigten Vereinsmitglied vertreten lassen.
Der Kündigungs- beziehungsweise Ausschließungsbeschluss ist zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
Die Beschlussmitteilung gilt als ordnungsgemäß bewirkt, wenn sie an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes versandt wurde.
Der Vorstand kann in der Mitteilung gem. Satz 1 Buchst. a – zur Wahrung der Interessen und Rechte des Vereins und seiner Mitglieder – für die Dauer des Verfahrens- Start- bzw. Platzverbot anordnen.
§ 15 Anrufung der Mitgliederversammlung
(1) Gegen den Kündigungs- oder Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zu, binnen einer Frist von 30 Tagen die Mitgliederversammlung anzurufen. Die Anrufung ist einem Mitglied des Vorstandes schriftlich, möglichst mit eingeschriebenem Brief, einzureichen (siehe auch §23).
(2) Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat hinsichtlich des Vorstandsbeschlusses und ggf. einer damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Disziplinaranordnung weder aufschiebende noch aufhebende Wirkung.
(3) Macht das Mitglied von seinem Anrufungsrecht keinen Gebrauch oder versäumt es die Anrufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Vorstandsbeschluss mit der Folge, dass die Kündigung bzw. der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
(4) Dem Mitglied steht das Recht zu, sich im Rahmen der Anrufung bei der Mitgliederversammlung persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
(5) Das Mitglied darf sich auch bei persönlicher Anwesenheit von einem bevollmächtigten Vereinsmitglied in dieser Versammlung vertreten lassen.
(6) Mitglieder des Vorstandes haben bei der Beschlussfassung über die Anrufung keine Stimme.
§ 16 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung
§ 17 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister und dem
Jugendgruppenleiter, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter (sofern die Jugendgruppe einen stellvertretenden Jugendgruppenleiter gewählt hat); der Jugendgruppenleiter ist unabhängig vom Alter stimmberechtigt. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden mit dem Schatzmeister gemeinsam vertreten.
(3) Zu Grundstücksan- und verkauf sowie zu Pacht-, Miet- oder Nutzungsverträgen mit einer unkündbaren Laufzeit von mehr als drei Jahren bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung ausschließlich einem anderen Vereinsorgan zugewiesenen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Einberufung und Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
- Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Festsetzung von Richtlinien für die Gemeinschaftshilfe (§ 21 Abs. 3 Buchstabe g)
- Aufnahme von Mitgliedern in den Verein sowie Beschlussfassung über Kündigung während der Probezeit, Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss von Mitgliedern
- erforderlichenfalls besondere Vertreter (§ 30 BGB) zu bestellen oder abzuberufen
- Beschlussfassung über Disziplinaranordnungen (§ 27)
- Beschlussfassung über Beschwerden gegen Anordnungen oder Disziplinaranordnungen eines Mitgliedes des Vorstandes oder Beirates oder Aufsichtsführenden.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, für besondere vereinsinterne Aufgaben Referenten zu ernennen, Aufgaben zu delegieren und Ausschüsse zu bilden.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 18 Amtszeit des Vorstandes
(1) Für die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder gilt § 28.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Bestellung und endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, das dem Bestellungsjahr folgt. Um gleichzeitiges Ausscheiden aller Mitglieder des Vorstandes zu vermeiden, kann die Amtszeit auf das Bestellungsjahr beschränkt werden.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann ein Ersatzmitglied durch einen Vorstandsbeschluss für die restliche Dauer der Wahlperiode hinzu bestellt werden. Dies gilt nicht für den Jugendgruppenleiter; über Neuwahlen oder Amtsfortführung durch den Stellvertreter entscheidet die Jugendgruppe selbst.
(4) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neu- oder Wiederbestellung im Amt.
(5) Ist mehr als ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden, haben die verbliebenen Vorstandsmitglieder, sind alle ausgeschieden, hat der Beirat unverzüglich die Mitgliederversammlung zur Neuwahl der fehlenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zu berufen (§§ 22,23 Abs.6 letzter Satz gelten entsprechend).
§ 19 Vorstandsbeschlüsse
(1) Vorstandsbeschlüsse werden im allgemeinen in Vorstandssitzungen gefasst, die vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden im Regelfall schriftlich, sonst mündlich oder fernmündlich einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Die Einladungsfrist zu Vorstandssitzungen soll nach Möglichkeit wenigstens eine Woche betragen. Über die Hinzuziehung von Referenten entscheidet der Einladende. Das Nähere kann auch in einer Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt werden. (Der Jugendgruppenleiter ist Vorstandsmitglied, nicht Referent).
(3) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens zwei der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters, sofern er nicht hierauf verzichtet und den Beschluss für nichtig erklärt. Sitzungsleiter ist der 1.Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der 2.Vorsitzende.
(5) Die Vorstandsbeschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben, macht er die Niederschrift nicht selbst, zusätzlich vom Protokollführer. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzungen, Namen der Teilnehmer, Beschlüsse im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Erklärungen sind dem Beschlussbuch beizuheften.
(6) In Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Beirats hat der Vorstand vor Beschlussfassung die Meinung des Beirats einzuholen, es sei denn, dass die Dringlichkeit der Entscheidung dies nicht zulässt. Es genügt die Stellungnahme des Beirat-Obmanns, sofern dieser nicht nähere Klärung der Angelegenheit im Organ des Beirats für unerlässlich hält. Für Angelegenheiten, wie die Jugendgruppe unmittelbar betreffen und soweit die Zuständigkeit des Vorstandes gegeben ist (z.B. Zuwendungen des Erwachsenenverbandes an die Jugendgruppe, Nutzungszeiten des Flugplatzes, usw.), gelten Sätze 1 und 2 sinngemäß hinsichtlich Anhörung des Jugendgruppenleiters, im Verhinderungsfalle seines Stellvertreters, falls er an der Vorstandssitzung nicht teilnehmen konnte.
§ 20 Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus vier natürlichen Vereinsmitgliedern. Für Bestellung, Abberufung und Amtszeit gelten die Bestimmungen gem. §§ 28 Abs. 1 bis 4,18 Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Der Beirat bestellt einen Obmann aus seiner Mitte.
(2) Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
(3) Der Beirat hat die Aufgabe, im Rahmen seiner Zuständigkeit, vornehmlich hinsichtlich Flugbetrieb, Gemeinschaftshilfe, Benutzung von Flugplatzeinrichtungen und Vereinseigentum sowie hinsichtlich Disziplinaranordnungen (§ 27)
- den Vorstand zu beraten
- zur Unterstützung des Vorstandes bei Vereinsmitgliedern, Gästen und Vereinsfremden auf die Einhaltung der Bestimmungen hinzuwirken, hier zu erforderlichenfalls Anweisungen zu geben und notfalls Verwarnungen, Start- oder Platzverbot zu erteilen (§ 27)
- dem Vorstand Vorschläge zur Förderung oder Verbesserung von Maßnahmen zu unterbreiten und hierzu gegebenenfalls Ermittlungen anzustellen
- die Mitgliederversammlung in den Fällen der §§ 18 Abs.5 und 23 Abs. 6 einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann die Zuständigkeit des Beirats näher bestimmen, einschränken oder erweitern.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind an Sitzungen und Besprechungen des Beirats Teilnahme- und diskussionsberechtigt, jedoch nicht stimmberechtigt.
(6) Der Beirat hat seine Tätigkeitsergebnisse und Beschlüsse umgehend dem Vorstand zur Kenntnis zu geben. Dies soll möglichst in schriftlicher Form erfolgen.
(7) Die Beiratsmitglieder sind dem Vorstand, insbesondere dem 1.Vorsitzenden zu unverzüglicher Auskunft in allen Angelegenheiten des Beirates verpflichtet.
(8) Der Beirat ist Vorstandsmitgliedern gegenüber nicht weisungsberechtigt.
§ 21 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Sie soll stattfinden
- als ordentliche Mitgliederversammlung im ersten Quartal des Geschäftsjahres; jedoch muss sie vor dem 1. Juli des Geschäftsjahres stattfinden
- als außerordentliche Mitgliederversammlung möglichst im dritten Quartal des Geschäftsjahres sowie nach Bedarf.
(3) Die Mitgliederversammlung hat vornehmlich die Aufgabe, Beschlüsse zu fassen über
- die Bestellung des Vorstandes, zweier Kassenprüfer, des Beirats und deren Abberufung
- die Zuständigkeit des Beirats
- die Entlastung des Vorstandes
- Mitgliedsbeiträge außer solchen für fördernde Mitglieder
- Haushaltsvoranschlag
- Grundstücks- und Vertragsangelegenheiten gem. § 17 Abs. 3
- Richtlinien für die Gemeinschaftshilfe (Rasenmähen, Platzinstandhaltung usw.), soweit dies nicht dem Vorstand übertragen ist
- Veranstaltungsplanung, soweit dies nicht dem Vorstand übertragen ist
- Anrufung gem. §§ 11 u. 13 sowie Beschwerden gegen den Vorstand oder gegen Vorstandsmitglieder
- Beschränkung der Anzahl der Vereinsmitglieder gem.§ 5 Abs. 6
- Anträge des Vorstandes oder von Vereinsmitgliedern
- Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszwecks
- Auflösung des Vereins
§ 22 Berufung der Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung wird regelmäßig vom 1.Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, ist auch dieser verhindert, vom Schatzmeister berufen unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung.
„Die Mitgliederversammlung kann entweder als Präsenzveranstaltung, virtuell als Online- Versammlung oder als Hybridveranstaltung (Präsenz- und Onlineversammlung kombiniert) erfolgen. Der Vorstand bestimmt hierüber ebenso wie über Ort und Termin und teilt den Mitgliedern seine Entscheidung in der Einladung mit Wird die Mitgliederversammlung virtuell oder in hybrider Form durchgeführt, so erhalten die virtuell teilnehmenden Mitglieder das für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Nachricht unmittelbar vor der Versammlung, maximal 24 Stunden davor. Eine Weitergabe der Zugangsdaten an dritte Personen ist nicht zulässig.“
Die Berufung erfolgt in Textform mit einer Frist von mindestens 14 Tagen nach Posteinlieferung, E-Mail-Versendung oder persönlicher Übergabe.
Zur Feststellung der ordnungsgemäßen Berufung genügt die Erklärung des Berufenden, dass die Einladungen rechtzeitig übergeben bzw. an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse (s.o.) der Mitglieder versandt wurden. Dies gilt sinngemäß auch für alle anderen Informationen an die Mitglieder.
§ 23 Verlangen auf Berufung eine Mitgliederversammlung
(1) eine Mitgliederversammlung ist ferner zu berufen, wenn
- eine Anrufung der Mitgliederversammlung gegen den Kündigungs- bzw. Ausschließungsbeschluss (§ 15) ordnungsgemäß beim Vorstand erfolgt ist
- ein ordnungsgemäßes, schriftliches Verlangen (sog. Minderheitsverlangen) auf Berufung einer Mitgliederversammlung von mindestens 1/3 der aktiven stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder mindestens 8 Vollmitgliedern beim Vorstand vorliegt. Das Verlangen muss schriftlich begründet und von allen verlangenden Mitgliedern unterzeichnet sein. Aus dem Verlangen muss ersichtlich sein, welche Tagesordnungspunkte gewünscht werden und welches Mitglied als Beauftragter der Gruppe gilt.
(2) Mit dem Eingang von Anrufung (Abs. 1, Buchst. a) oder Minderheitsverlangen (Abs. 1 Ziffer 2.) beim Vorstand beginnt eine Versammlungsfrist, die mit dem Ablauf des letzten Tages des übernächsten Monats endet. Ist in der Anrufung bzw. dem Minderheitsverlangen eine längere Frist beantragt, verlängert sich die Frist entsprechend um volle Monate.
(3) Sind Form und Frist (§ 15 Abs. 1) gewahrt, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung so rechtzeitig einberufen, dass sie innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 stattfinden kann.
(4) Der Vorstand kann die Anrufung bzw. das Minderheitsverlangen zurückweisen, wenn Form oder Frist nicht gewahrt sind. Die Zurückweisung ist dem Anrufenden bzw. dem Beauftragten der Gruppe unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(5) Der Vorstand kann die Tagesordnung über den aus Abs. 1 sich ergebenden Umfang hinaus erweitern.
(6) Beruft der Vorstand die Mitgliederversammlung nicht fristgemäß, obwohl die Voraussetzungen zur Berufung gemäß Abs. 1 und 3 erfüllt sind, gilt ab 7. Tag vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Versammlungsfrist im Falle des -Abs. 1 Buchst. a: der Vorstandsbeschluss und ggf. eine damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Disziplinaranordnung als aufgehoben, – Abs. 1 Ziffer 2.: der Beirat als ermächtigt, die Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen unter Beachtung der Einberufungsvorschriften gem. § 22. Der Beirat hat in diesem Falle auf seine satzungsgemäße Ersatzfunktion hinzuweisen und die Berufung durch mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen.
§ 24 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden geleitet; bei dessen Verhinderung gilt § 22 Satz 1 entsprechend. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, leitet ein durch die Mitgliederversammlung zu beauftragendes Vereinsmitglied die Versammlung.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung zu berufen unter Hinweis auf den Wiederholungsgrund.
(4) Die Mitgliederversammlung kann die in der Berufung bezeichnete Tagesordnung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen um zusätzliche Punkte erweitern oder den Zweck einer angekündigten Satzungsänderung abwandeln – ausgenommen Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins, die in der Berufung der Mitgliederversammlung eindeutig bezeichnet sein müssen. (s. Abs. 8).
(5) Die Abwicklung der Tagesordnung, auch z.B. hinsichtlich der Reihenfolge, des Umfangs der Erörterungen usw., liegt im Ermessen des Versammlungsleiters, soweit hierdurch die Meinungs- oder Willensbildung oder die Entscheidungsfreiheit der stimmberechtigten Mitglieder, der Beschlusszweck oder die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts nicht beeinträchtigt werden.
(6) Mitgliederbeschlüsse können auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder der zu beschließenden Regelung zustimmen.
(7) Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt im allgemeinen durch Handzeichen; die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss hiervon abweichen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(8) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 90% erforderlich. Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins müssen in der Tagesordnung des Berufungsschreibens eindeutig bezeichnet sein.
(9) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit je einer Stimme, Ausnahme siehe § 25 Abs.4. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, die Ausübung des Stimmrechts durch gesetzliche Vertreter ist nicht zulässig.
(10) Um die Vereinsjugend an der verantwortungsbewussten Mitgestaltung des Vereinslebens aktiv zu beteiligen, ist abweichend von der Altersgrenze gemäß Abs. 9 der von der Jugendgruppe gewählte Jugendgruppenleiter, im Verhinderungsfall sein gewählter Stellvertreter, stimmberechtigt (Ausnahme siehe § 25 Abs. 4, in persönlicher Angelegenheit).
(11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Beschlussbuch einzutragen und mindestens vom Versammlungsleiter zu unterschreiben, fertigt er die Niederschrift nicht selbst, zusätzlich vom Protokollführer. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Namen der anderen Teilnehmer (gegebenenfalls in Form einer Anwesenheitsliste oder ähnliches), Beschlüsse, Satzungsänderungen im genauen Wortlaut, Abstimmungsergebnis und – soweit sachdienlich – Beschlussgründe enthalten. Schriftliche Zustimmungserklärungen zu Beschlüssen sind dem Beschlussbuch beizuheften.
(12) Der Versammlungsleiter kann Nichtmitglieder zu einer Mitgliederversammlung zulassen und ihnen gegebenenfalls Diskussionsrecht einräumen. Er kann Zulassung und Diskussionsrecht für die ganze Mitgliederversammlung erteilen, auf bestimmte Angelegenheiten beschränken sowie widerrufen. Seine Entscheidung muss vornehmlich um Ansehen des Vereins, gegebenenfalls unter Berücksichtigung bei der Berufung erteilter Einladungen usw. bestimmt sein.
(13) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen und gegebenenfalls Abstimmung hierüber zu fordern; vor der Beschlussfassung kann es seinen Antrag jederzeit zurückziehen. Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, Anträge ausreichend diskutieren zu lassen und der Abstimmungsforderung nachzukommen, soweit dies nicht der Satzung (z.B. Erweiterung der Tagesordnung gemäß Abs. 4) zuwiderläuft. Im Rahmen seiner Ermessensfreiheit gemäß Abs. 5 kann er jedoch Antrag und/oder Abstimmung innerhalb der Abwicklung der Tagesordnung zurückstellen, wenn dies sachdienlich erscheint.
(14) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung über Angelegenheiten des Vereins vom Vorstand Auskunft zu geben. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Verein einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann dieses verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenommen werden.
§ 25 Mitgliedsrechte
(1) Aktive Mitglieder (§ 4 Buchst. a) haben Anspruch
- auf Benutzung des Vereinseigentums sowie Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Flugbetriebsordnung. (Platzordnung)
- auf alle Rechte, die der Verein für seine Mitglieder aufgrund der korporativen Mitgliedschaft in einem Dachverband beanspruchen kann, einschließlich Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben
- Sie haben außerdem das Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen im Dachverband.
(2) Andere Rechte der aktiven Mitglieder sowie Rechte der übrigen Mitglieder hinsichtlich Benutzung von Vereinseigentum und Einrichtungen des Vereins kann die Mitgliederversammlung regeln, soweit diese sich nicht aus der Satzung ergeben.
(3) Vollmitglieder (§ 4 Buchst. a) haben auf Grund ihrer umfangreicheren Mitgliedspflichten ein besonderes Einwirkungsrecht hinsichtlich wichtiger vereinsinterner Angelegenheiten (z.B. § 23 Abs. 1 Ziffer 2.).
(4) Ein Mitglied des Vereins ist nicht stimmberechtigt hinsichtlich Rechtsgeschäften oder Streitfällen (z.B. Beschwerde, Anrufung gem. § 15, Abberufung, Rechtsstreit) zwischen ihm und dem Verein.
§ 26 Mitgliedspflichten
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet
- zur Verwirklichung des Vereinszweckes beizutragen
- Sitz und ggf. Stimme in der Mitgliederversammlung auszuüben
- zugewiesene Aufgaben zu erfüllen und sich auch sonst am Vereinsleben zu beteiligen
- Ihr Handeln im Sinne der Treuepflicht gegenüber dem Verein und der notwendigen Kameradschaft zwischen den Mitgliedern so einzurichten, dass Vereinszweck, Rechte oder Einrichtungen des Vereins sowie das Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder nicht gefährdet oder geschädigt werden
- Satzung, Geschäfts- und Verfahrensordnungen, Flugbetriebsordnung (Platzordnung) sowie Weisungen der Vereinsorgane, ihrer Beauftragten oder von Vorstandsmitgliedern sorgfältig zu beachten
- die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten
- Anordnungen gem. § 27 unverzüglich zu befolgen
- Anschriftenänderungen dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Insbesondere: Postadresse, Telefonnummer und E- Mail-Adresse.
- Vereinseigentum und -einrichtungen zweckgerecht und schonend zu benutzen
- Vereinseigentum bei Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich herauszugeben
(2) Aktive und jugendliche Mitglieder sind verpflichtet, zur Schaffung und Erhaltung der Vereinseinrichtungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv beizutragen. Sie haben u.A. Arbeitsdienste zu leisten oder Ausgleichszahlungen für Nichtleisten derselben zu entrichten. Über die Höhe bis zu max. einem Jahresbeitrag p.a. entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 27 Anordnungen
(1) Die für ordnungsgemäßen Vereins- und Flugbetrieb, zur Wahrung der Rechte und Interessen des Vereins sowie zur Durchführung der Mitglieder- und Vorstandsbeschlüsse erforderlichen Anordnungen einschließlich Disziplinaranordnungen trifft in der Regel der Vorstand mündlich oder – soweit es der Sache nach erforderlich erscheint – schriftlich.
(2) Nach näherer Bestimmung durch eine Disziplinarordnung kann in besonderen Fällen jedes Vorstands- oder Beiratsmitglied, ein besonderer Vertreter (§ 30 BGB) sowie ein Beauftragter des Vorstandes – notfalls zur Abwendung unmittelbarer Gefahr jedes Vereinsmitglied – die im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben erforderlichen Anordnungen treffen, ausgenommen Geldbuße.
(3) Verstöße gegen den Vereinszweck, Rechte und Interessen des Vereins, gegen die Satzung, die Flugbetriebsordnung (Platzordnung) oder luftrechtliche Bestimmungen sowie gegen sonstige Mitgliedspflichten gemäß § 26 Abs. 1 oder 2 können mit Disziplinaranordnungen geahndet werden.
Diese sind:
- Verwarnung
- Startverbot
- Platzverbot
- Geldbuße bis höchstens 50 Prozent eines Jahresbeitrages je Zuwiderhandlung zusammen mit einem Startverbot.
(4) Geldbuße ist nicht zulässig bei Jugendmitgliedern (§ 4,zu a) und bei Gästen(zum Beispiel Zuschauer, Gastflieger).
(5) Die näheren Bestimmungen kann die Mitgliederversammlung in einer Disziplinarordnung regeln.
§ 28 Bestellung, Abberufung, Entlastung
(1) Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern erfolgt – mit Ausnahme von Fällen gemäß § 18 Abs.3 – durch Wahl oder Wiederwahl gemäß § 29.
(2) Ein Vorstandsmitglied ist bestellt, wenn es die Wahl bzw. Bestellung annimmt. § 28 gilt nicht für den Jugendgruppenleiter.
(3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vollmitglieder des Vereins bestellt werden.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann während seiner Amtszeit jederzeit abberufen werden durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung auf Grund eines Misstrauensantrages (Abberufungsantrag)
(5) Ein Misstrauensantrag (Abberufungsantrag) gemäß Abs.3 ist angenommen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten oder 8 Vollmitglieder für die Abberufung stimmen.
(6) Für ordnungsgemäße Amtsführung hat jedes Vorstandsmitglied Anspruch auf Entlastung durch die Mitgliederversammlung. Die Entlastung kann auf bestimmte Teile der Amtsführung beschränkt oder bei erheblicher Pflichtverletzung unter Schädigung des Vereins ganz versagt werden.
(7) Die Entlastung kann an Bedingungen geknüpft werden.
(8) Die Entlastung erfolgt in der Regel auf Grund des Jahresberichts des Vorstandes (§ 17 Abs. 4 Buchstabe c); sie kann im Ausnahmefall auch auf Grund besonderer Ereignisse erfolgen.
(9) Für andere Ämter als Vorstand und Beirat gelten Absätze 1,3, und 4 sowie § 18 Abs. 2 und 4 (Amtszeit) sinngemäß.
§ 29 Wahlen
(1) Wahlen erfolgen, soweit in Satzung oder Verfahrensanordnungen des Vereins nicht anderes bestimmt ist, in einer Mitgliederversammlung; sie erfolgen in der Regel geheim mittels Stimmzetteln. Auf Vorschlag des Versammlungs- beziehungsweise Wahlleiters kann die Versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen (§ 24 Abs. 7 vorletzter Satz) offene Wahl – z.B. durch Handzeichen oder Stimmkarten – beschließen.
(2) Die Wahlen des Jugendgruppenleiters und seines Stellvertreters erfolgen abweichend von Abs. 1 Satz 1 nicht in einer Mitgliederversammlung des Vereins. Für diese Wahlen gilt abweichend von den Abs. 5 und 6 nicht das Mindestalter von 18 Jahren für das aktive und passive Wahlrecht.
(3) Wahlen leitet der Versammlungsleiter (§ 24 Abs. 1); die Wahl des 1.Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters leitet ein von der Versammlung beauftragtes Mitglied als Wahlleiter.
(4) Wahlen erfolgen auf Grund von Wahlvorschlägen des Vorstandes oder aus der Versammlung in getrennten Wahlgängen für jedes zu besetzende Amt; wird jedoch für mehrere Ämter Wiederwahl vorgeschlagen, ist ein gemeinsamer Wahlgang hierfür zulässig, wenn kein Stimmberechtigter diesem Verfahren widerspricht. Die Vorgeschlagenen haben das Recht, sich vor dem Wahlgang zu ihrer Nominierung zu äußern und sie ggf. abzulehnen.
(5) Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) ist jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied mit je einer Stimme gemäß § 24 Abs. 9 und 10.
(6) Wählbar (passives Wahlrecht) sind Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für Vorstand und Beirat gilt zusätzlich § 28 Abs. 2. Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
(7) Nichtanwesende können nur gewählt oder wieder gewählt werden, wenn der Versammlung die schriftliche Erklärung über die Bereitschaft zur Annahme der Wahl vorliegt.
(8) Gewählt im 1. Wahlgang ist derjenige, der mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist im zweiten Wahlgang derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird auch diese Mehrheit nicht erreicht, ist im 3. Wahlgang derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(9) Das Übertragungsverbot und Ausübungsverbot von Mitgliedsrechten durch gesetzliche Vertreter gemäß § 5 Abs. 4 und § 24 Abs. 9 gilt auch für Wahlen.
§ 30 Fristen
Soweit in der Satzung, in Verfahrensanordnungen, Anordnungen, Mitteilungen oder besonderen Vereinbarungen des Vereins nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten für Fristen nachfolgende Regelungen.
- Ist auf Grund schriftlicher, telegrafischer, mündlicher oder telefonischer Mitteilung eine Handlung innerhalb einer Frist vorzunehmen, dann beginnt die Frist mit dem auf den Erhalt der Mitteilung folgenden Tage. Eine gemäß Satz 1 vorzunehmende Handlung kann auch in einer Unterlassung bestehen. Als Handlung gemäß Satz 1 gilt z.B. die Abgabe einer Willenserklärung (Antrag, Anrufung, Widerspruch, Austrittserklärung und ähnliches), Übermittlung einer Nachricht, Erfüllung einer Pflicht, eines Auftrages oder einer Anordnung, Nachholung von Versäumtem.
- Eine schriftliche Mitteilung auf dem Postwege (z. B. Brief)gilt als erhalten am zweiten Tage nach dem Datum des Poststempels, wenn späterer Erhalt nicht unverzüglich dem Absender schriftlich gemeldet und glaubhaft nachgewiesen wurde.
- Ist – abweichend von Buchst. a – für den Anfang einer Frist nicht der Erhalt einer Mitteilung, sondern ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wird der Tag bei der Frist nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Dies gilt sinngemäß bei einer nach Stunden bemessenen Frist für die Stunde, in die das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
- Eine nach Tagen bemessene Frist endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist.
- Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessende Frist endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche, des letzten Monats bzw. letzten Jahres, der dieselbe Bezeichnung (Wochentag) bzw. dieselbe Zahl wie der Fristbeginn trägt. Fehlt bei einer nach Monaten oder Jahren bemessenen Frist im letzten Monat der für den Ablauf maßgebende Tag, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (EWG-Verordnung Nr. 1182/71).
- Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Sonnabend oder einen Sonntag, dann endet die Frist mit Ablauf des folgenden Werktages. Endet eine Frist am 24., 27., 28., 29., 30. oder 31. Dezember, dann endet sie mit Ablauf des auf den 31.Dezember folgenden Werktages.
- Bei Abgabe einer schriftlichen Willenserklärung, Mitteilung usw. auf dem Postweg ist die Frist gewahrt, wenn die Sendung spätestens den Poststempel des letzten Tages der Frist trägt. Im Zweifel gilt der zweite Tag vor dem Eingang der Sendung als Tag des Poststempels.
- Der Lauf einer Frist wird nicht dadurch gehemmt, dass der Empfänger einer Mitteilung o.ä. (z.B. Willenserklärung, Beschluss, Anordnung, Anhörung, Erinnerung) diese durch einen von ihm zu vertretenden Umstand – z.B. nicht gemeldete Anschriftenänderung, Annahmeverweigerung – nicht oder nicht rechtzeitig erhält.
§ 31 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 24 Abs. 8. Im Falle der Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken – möglichst der Förderung einer gemeinnützigen Organisation der Luftsportjugend – zugeführt werden. Ist dies nicht möglich, darf es nur zu einem Zweck verwendet werden, dem das zuständige Finanzamt schriftlich zugestimmt hat.
§ 32 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand ist Bad Oldesloe. Erfüllungsort für Mitgliedsbeiträge ist ein Konto des Vereins.
(2) Sollte eine Satzungsbestimmung unwirksam oder nichtig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ungültige Bestimmung soll in einer Weise erfüllt werden, die dem Zweck der Bestimmung möglichst nahe kommt.
(3) Alle Ämter sind Ehrenämter. Die Amtsinhaber haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen für den Verein entstandenen Auslagen.
Die Satzung ist eine Änderung der am 16. September 1950 errichteten, am 26. April 1952, 29. Juli 1966, 16. November, 25. März 1977 und 13. November 1987, ergänzten Satzung. Die Änderung wurde in der Mitgliederversammlung am 25. September 1995 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bad Oldesloe, den 16.01.1996 /Änderungen vom 22.02.2024
gez. Dennis Krüger
1.Vorsitzender
Eine digitale Version unserer Satzung gibt es hier: